Im nicht-öffentlichen Teil seiner Sitzung vom 15. Mai 2014 hat der Bonner Stadtrat zugunsten der hier ansässigen Immobiliengesellschaft IVG AG auf Gewerbesteuer in Höhe von 102 Millionen Euro verzichtet. Die Steuer wurde durch einen Sanierungsgewinn fällig, dem ein Forderungsverzicht der Gläubiger in Höhe von 2,2 Milliarden Euro vorausging.
Die Bonner Piraten wollen diese Entscheidung von der EU überprüfen lassen und haben daher heute eine entsprechende Beschwerde bei der Kommission eingereicht. Es ist für die Bonner Piraten nicht hinnehmbar, dass unsere Kommune auf dringend benötigte Gelder verzichten soll, die im Sanierungsplan hätten berücksichtigt werden müssen.
Klaus Benndorf, 1. Vorsitzender der Bonner Piraten erklärte dazu: “Wir sind der Ansicht, dass die Politik aus den Fehlern beim Umgang mit der Wirtschaftskrise von 2008 bis 2012 gelernt haben sollte, als in hohem Maße die Bürger und nicht die Verursacher für die Kosten aufkommen mussten. Wir setzen uns dafür ein, diese Fehler nicht zu wiederholen, zumal es sich hier um eine unzulässige Beihilfe nach EU-Recht handeln könnte. Daher lassen wir diesen Fall von der EU-Kommission überprüfen.”.
Sinngemäß wurde bei der Entscheidung des Rats die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a Körperschaftsteuergesetz (KStG) auf die Gewerbesteuer angewendet. Hierzu gibt es jedoch keine gesetzliche Regelung, vielmehr fällt die Entscheidung über den Erlass der Gewerbesteuer in die Hoheit der Kommune.
Der Bonner Kreisverband der Piratenpartei Deutschland ist aber der Auffassung, dass hier das angeschlagene Unternehmen in einer mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarenden Weise gegenüber anderen Unternehmen der Branche gefördert wird. Dies gilt umso mehr, als die Immobilienbranche und insbesondere die IVG AG keine strukturellen, staatlich bedingten Beschränkungen aufweist, die zu der Insolvenz geführt haben.
Damit wird durch den Verzicht lediglich ein durch Spekulationen in Schieflage geratenes Unternehmen selektiv gegenüber gesunden Unternehmen gefördert und der Wettbewerb verzerrt. Die Europäische Kommission hat bereits am 26. Januar 2011 die Sanierungsklausel des KStG als eine mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende rechtswidrige Beihilferegelung eingestuft.
Wir sind der Auffassung, dass diese Entscheidung auf die Gewerbesteuer auszudehnen ist. Ursächlich für die aus unserer Sicht fehlerhafte Entscheidung ist die Unbestimmtheit, die beim Gewerbesteuerrecht in dieser Frage vorliegt. Gegenstand der Beschwerde ist daher ebenso das Gewerbesteuergesetz der Bundesrepublik Deutschland.
“Die Stadt Bonn kann dem Unternehmen so weit entgegen kommen, dass die Steuerschuld nicht sofort bezahlt werden muss. Auf das Geld zu verzichten, verhöhnt allerdings die Bonner Steuerzahler.”, so Benndorf abschließend.
Beschwerde an die EU-Kommission
[NACHTRAG] Inzwischen ist auch die Antwort der EU eingetroffen. Bedauerlicherweise kann die Beschwerde kann nicht als förmliche Beschwerde behandelt werden, da die Piratenpartei nicht betroffen ist. Details finden sich in diesem PDF: 69718 – INFO – HT.4283 – 2014
Im nicht-öffentlichen Teil seiner Sitzung vom 15. Mai 2014 hat der Bonner Stadtrat zugunsten der hier ansässigen Immobiliengesellschaft IVG AG auf Gewerbesteuer in Höhe von 102 Millionen Euro verzichtet. Die Steuer wurde durch einen Sanierungsgewinn fällig, dem ein Forderungsverzicht der Gläubiger in Höhe von 2,2 Milliarden Euro vorausging.
Die Bonner Piraten wollen diese Entscheidung von der EU überprüfen lassen und haben daher heute eine entsprechende Beschwerde bei der Kommission eingereicht. Es ist für die Bonner Piraten nicht hinnehmbar, dass unsere Kommune auf dringend benötigte Gelder verzichten soll, die im Sanierungsplan hätten berücksichtigt werden müssen.
Klaus Benndorf, 1. Vorsitzender der Bonner Piraten erklärte dazu: “Wir sind der Ansicht, dass die Politik aus den Fehlern beim Umgang mit der Wirtschaftskrise von 2008 bis 2012 gelernt haben sollte, als in hohem Maße die Bürger und nicht die Verursacher für die Kosten aufkommen mussten. Wir setzen uns dafür ein, diese Fehler nicht zu wiederholen, zumal es sich hier um eine unzulässige Beihilfe nach EU-Recht handeln könnte. Daher lassen wir diesen Fall von der EU-Kommission überprüfen.”.
Sinngemäß wurde bei der Entscheidung des Rats die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a Körperschaftsteuergesetz (KStG) auf die Gewerbesteuer angewendet. Hierzu gibt es jedoch keine gesetzliche Regelung, vielmehr fällt die Entscheidung über den Erlass der Gewerbesteuer in die Hoheit der Kommune.
Der Bonner Kreisverband der Piratenpartei Deutschland ist aber der Auffassung, dass hier das angeschlagene Unternehmen in einer mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarenden Weise gegenüber anderen Unternehmen der Branche gefördert wird. Dies gilt umso mehr, als die Immobilienbranche und insbesondere die IVG AG keine strukturellen, staatlich bedingten Beschränkungen aufweist, die zu der Insolvenz geführt haben.
Damit wird durch den Verzicht lediglich ein durch Spekulationen in Schieflage geratenes Unternehmen selektiv gegenüber gesunden Unternehmen gefördert und der Wettbewerb verzerrt. Die Europäische Kommission hat bereits am 26. Januar 2011 die Sanierungsklausel des KStG als eine mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende rechtswidrige Beihilferegelung eingestuft.
Wir sind der Auffassung, dass diese Entscheidung auf die Gewerbesteuer auszudehnen ist. Ursächlich für die aus unserer Sicht fehlerhafte Entscheidung ist die Unbestimmtheit, die beim Gewerbesteuerrecht in dieser Frage vorliegt. Gegenstand der Beschwerde ist daher ebenso das Gewerbesteuergesetz der Bundesrepublik Deutschland.
“Die Stadt Bonn kann dem Unternehmen so weit entgegen kommen, dass die Steuerschuld nicht sofort bezahlt werden muss. Auf das Geld zu verzichten, verhöhnt allerdings die Bonner Steuerzahler.”, so Benndorf abschließend.
Beschwerde an die EU-Kommission
[NACHTRAG] Inzwischen ist auch die Antwort der EU eingetroffen. Bedauerlicherweise kann die Beschwerde kann nicht als förmliche Beschwerde behandelt werden, da die Piratenpartei nicht betroffen ist. Details finden sich in diesem PDF: 69718 – INFO – HT.4283 – 2014