Rhein-Sieg-Kreis Wirtschaft

Windenergie Windeck Eitorf Ruppichteroth

Skizzierte Karte der Umgebung um Windeck, Ruppichteroth und Eitorf mit markierten Standortflächen

Bitte reicht als Betroffene bis zum 13. Februar 2025 eure Stellungnahme bei der Bezirksregierung ein.

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 20.12.2024 unter TOP 6 den Planentwurf zur Aufstellung des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien zum Regionalplan Köln – kurz: Teilplan EE – zur öffentlichen Auslegung bzw. Veröffentlichung beschlossen.

Stellungnahmen zum Regionalplan sind vom 13. Januar 2025 bis einschließlich 13. Februar 2025 möglich. Zitat: „Stellungnahmen zum Planentwurf können innerhalb der oben genannten Auslegungsfrist vorgebracht werden. Nach Ablauf der Frist sind alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 9 Abs. 2 S. 4 Nr. 3 ROG). Eine Fristverlängerung kann daher grundsätzlich nicht gewährt werden.“

Hier einige Punkte, die beachtet werden sollten:

Die Neuregelungen des Wind-an-Land-Gesetzes und des Landesentwicklungsplans (LEP) Nordrhein-Westfalen haben die Bezirksregierung Köln in die Situation versetzt, schnell einen Regionalplan liefern zu müssen, über den dann im Regionalrat Köln positiv abgestimmt werden kann. Das Landesumweltamt und die Bezirksregierung müssen also ein Ergebnis in diesem Sinne liefern. Wegen handwerklicher Fehler bei der Berechnung der „Herleitung der Flächenanteile pro Kommune“ und den „Vorranggebieten / Windenergiebereichen“ musste der ursprüngliche Abstimmungstermin im Regionalrat verschoben werden. Diese Fehler wurden auf die schriftlichen und telefonischen Einlassungen des Verfassers dieser Zeilen hin von der Bezirksregierung korrigiert und die Abstimmung darüber konnte noch in 2024 erfolgen.

Leider hat der Rhein-Sieg-Kreis nicht die Koordinationsaufgabe übernommen, die Windkraftplanungen der Einzelkommunen zu einem regionalplanerisch tragfähigen Gesamtkonzept zusammenzufassen. Dies hat dazu geführt, dass nun viele Einzelflächen in den Kommunen existieren, die von Investoren „überplant“ werden können, aber nicht müssen.

Der nun öffentlich ausgelegte Regionalplan weist in den „Artenschutzrechtlichen Prüfbögen“ fast durchgehend für die Standorte „WEA-empfindliche Vogel- und Fledermausarten: – Baumfalke (B), Rotmilan (B) – Zwergfledermaus“ aus. Zudem wird sehr oft von „Überlagerungen schutzwürdiger Biotope, welche regional bedeutsam und NSG-würdig“ gesprochen. Diese Defizite hofft man durch eine entsprechende Standortwahl der Windräder (Micro-Siting) lösen zu können, um so nicht anfechtbare Genehmigungen zu erhalten.

Micro-Siting bedeutet, dass man, wenn die ausgewiesenen Flächen sehr klein sind, die gewünschten Windenergieanlagen so lange in der beantragten Fläche verschiebt, bis die Konfliktintensität minimiert ist. Dabei spielen z.B. auch das Freihalten von Flugrouten zu essenziellen Nahrungshabitaten eine Rolle. Beeinflusst werden kann das auch durch die Parameter Nabenhöhe, Rotordurchmesser und Gesamthöhe.

Bedenkt man, dass z.B. Nabenhöhe: 175 m, Rotordurchmesser: 172 m, Gesamthöhe: 261 m geplant sind, so kann natürlich die Nabenhöhe auf z.B. 149 m reduziert werden, um die Prüfkriterien einzuhalten. Aber genau das ist wohl nicht gewollt.

Dann wird man aber nicht den Referenzertrag erreichen und alle Stromkunden zahlen drauf. Der Referenzertrag ist eine typenspezifische Leistungskennzahl für Windkraftanlagen. Liegt der monetäre Ertrag unter der 100 % Referenz, die bei normalen Windverhältnissen möglich ist, muss an diesem windschwachen Standort eine bezuschusste Vergütung bezahlt werden. Ohne diese Subvention rechnen sich dort die Windkraftanlagen nicht.

Aus rein wirtschaftlicher Sicht kann man ein Windrad also auch an einem Standort ohne die erforderliche Windhöffigkeit bauen, da man ja den Referenzertrag erhält.

Exemplarische Standorte RUP_WDB_WIN_01 und RUP_WIN_01 und WIND_02 laut Anlage 1-3

Die 3 Standorte sind in Artenschutzechtliche Prüfbögen „A 1-4-4 Anhang C Prüfbögen für WEB.PDF“ bewertet. Für alle gilt: WEA-empfindliche Vogel- und Fledermausarten: – Baumfalke (B), Rotmilan (B) – Zwergfledermaus

RUP_WDB_WIN_01: Seite 1560
Voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen (kriterienbezogen): nein,- zwar Überlagerung eines schutzwürdigen Biotops, welches regional bedeutsam und NSG-würdig ist, jedoch kann aufgrund der kleinflächigen Überlagerung im Norden durch eine entsprechende Standortwahl der WEA (Micro-Siting) eine Flächeninanspruchnahme vermieden werden, sodass erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind

RUP_WIN_01: Seite 1565
Voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen (kriterienbezogen): nein,- zwar Überlagerung eines schutzwürdigen Biotops, welches regional bedeutsam und NSG-würdig ist, jedoch kann aufgrund der kleinflächigen Überlagerung im Norden durch eine entsprechende Standortwahl der WEA (Micro-Siting) eine Flächeninanspruchnahme vermieden werden, sodass erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind

Standort WIND_02: Seite 1831
Voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen (kriterienbezogen): nein,- zwar Überlagerung von Biotopverbundflächen mit herausragender Bedeutung (Stufe 1), jedoch kann aufgrund der minimalen randlichen Betroffenheit im Süden des Plangebietes durch eine entsprechende Standortwahl der WEA (Micro-Siting) die Betroffenheit vermieden werden, sodass erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind.

Das mit den Kalamitätsflächen stimmt so wohl nicht. Man braucht sich nur die Luftbildaufnahmen aus den Artenschutzfachbeiträgen Anhang F „A 1-4-7 Anhang F Artenschutzfachbeiträge.PDF“ anzusehen. Dort ist z.B. für den Standort WIND_02 kein Kalamitätsschaden zu erkennen.

Unter Anhang G Minderungsmaßnahmen „A 1-4-8 Anhang G Minderungsmaßnahmen.PDF“ Seite 5 Schwarzstorch = 1.1.) Keine Inanspruchnahme von Laub- und Laubmischwaldflächen. 1.2.) Keine Entnahme oder Beeinträchtigung von Horstbäumen. 2.) Mindestabstand zwischen Mast und Horstbaum: Rotorkreisfläche + 150m.

Exemplarischer Standort WDB_02:
Für das FFH-Gebiet „Kesselsiefen u. Galgenberg“ sowie das FFH-Gebiet „Quellmoor bei Neuenhähnen“ sind Natura-2000-Vorprüfungen durchgeführt worden, welche zu dem Ergebnis gekommen sind, dass erhebliche Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Planung des Windenergiebereichs „WDB_02“ auszuschließen sind!

Exemplarischer Standort RUP_02:
Überlagerung eines schutzwürdigen Biotops, welches NSG-würdig ist.

Diese Ergebnisse lassen sich analog auf Eitorf, Bornheim usw. übertragen.

Die Nutscheid ist kein guter Standort, so die Firma Enercon u.a. in einer für die Nutscheid spezifischen Präsentation von 17.08.2010.

Fazit

  • Die Standorte der Windenergieanlagen werden wohl nicht nach der Schnittmenge der besten Windhöffigkeit in Korrelation zum Naturschutz ermittelt. Vielmehr ist es wohl so, dass Standorte mit vermeintlich geringerem Konfliktpotenzial ermittelt werden. Und das unabhängig von der Wirtschaftlichkeit der Windenergieanlagen.
  • Der Rhein-Sieg-Kreis sollte die Koordinationsaufgabe annehmen, die Windkraftplanungen der Einzelkommunen zu einem regionalplanerisch tragfähigen Gesamtkonzept zusammenzufassen.
  • Der Rhein-Sieg-Kreis sollte die Naturschutzverbände in einen „Masterplan Windenergie“ mit einbinden und einen Konsens bei der Standortplanung anstreben. Damit können evtl. Rechtsstreitigkeiten bestmöglich vermieden werden.
  • Die personelle Verzahnung der Unteren Naturschutzbehörde des Rhein-Sieg-Kreises und der Energieagentur Rhein-Sieg e.V. kann sich ungünstig auswirken.

Referenzertrag: Der Referenzertrag ist eine typenspezifische Leistungskennzahl für Windkraftanlagen.

Micro-Siting: Kleinräumige Standortwahl. Im Einzelfall kann durch die Verlagerung von Windenergieanlagen die Konfliktintensität verringert werden, beispielsweise durch ein Herausrücken der Windenergieanlagen aus besonders kritischen Bereichen einer Vogelart oder durch das Freihalten von Flugrouten zu essentiellen Nahrungshabitaten.

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