Im Folgenden zitieren wir die Antwort der Verwaltung auf unsere Anfrage zum Thema Kindergartenplätze für Flüchtlinge.
Kurz: “Für Kinder mit Flüchtlingshintergrund greifen somit die gleichen gesetzlichen Regelungen wie für deutsche Kinder.”
Bedeutet aus unserer Sicht:
Flüchtlinge sollten darüber aufgeklärt werden,
– dass sie einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz haben,
– das für sie die gleichen Aufnahmekriterien gelten und
– dass sie den Platz BEANTRAGEN müssen
—
“Mit Anfrage vom 17.09.2015 bittet die Piratenpartei, die beiliegende Anfrage im nächsten JHA von der Verwaltung beantworten zu lassen.
1. Frage: Wie viele Kinder von Flüchtlingen haben derzeit in Kaarst einen Kindergartenplatz und wie viele haben keinen Kindergartenplatz?
Antwort: Die Aufnahme in Kindertageseinrichtungen erfolgt nach den jeweiligen Aufnahmekriterien der Träger im Rahmen des regulären Aufnahmeverfahrens. Die Daten sind nur über eine Abfrage bei den Kindertageseinrichtungen zu erfassen. Derzeit befinden sich 30 Kinder mit Flüchtlingshintergrund in den Kindertageseinrichtungen, hiervon 7 unter drei Jahren und 23 über drei Jahren. Angegeben sind auch Kinder, die bereits seit einigen Jahren in der Kita betreut werden und nicht zwingend in Wohnheimen für Soziale Zwecke untergebracht sind.
U3 Ü3 Summe
besuchen eine Kita 2 13 15
besuchen keine Kita 18 10 28
Summe insgesamt 20 23 43
In der seit 2014 fortlaufend geführten Liste der Kita- und Schulkinder in Wohnheimen für Soziale Zwecke sind insgesamt 43 Kinder von 0-5 Jahren aufgeführt.
2. Frage: Welche Planungen verfolgt die Stadt Kaarst, die Kinder ohne Kindergartenplatz schnellstmöglich mit einem Kindergartenplatz zu versorgen?
Antwort: Der Besuch einer Kindertageseinrichtung unterliegt den gesetzlichen Regelungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII.
§ 6 SGB VIII Geltungsbereich
(2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. …
(4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
“Nach § 6 Abs. 4 SGB VIII werden Minderjährige von der Regelung nach Abs. 2 praktisch nicht erfasst, da für sie eine Reihe von über-, bzw. zwischenstattlichen Abkommen greifen, die ihnen von den einschränkenden Voraussetzungen des Absatzes 2 unabhängige Zugangsmöglichkeiten auch zu den Leistungen der Jugendhilfe bieten.” (Auszug aus jurisPK-SGB VI Ii/Lange)
Für Kinder mit Flüchtlingshintergrund greifen somit die gleichen gesetzlichen Regelungen wie für deutsche Kinder. Somit haben auch Flüchtlingskinder einen Rechtsanspruch auf die Betreuungsformen nach § 24 SGB VIII. Da die Betreuung in einer Kindertagespflege oder einer Kindertageseinrichtung nach wie vor freiwillig ist, entscheiden alleine die sorgeberechtigten Eltern über eine externe Betreuung und unterliegen dann den gleichen Aufnahmekriterien.
Für das Kindergartenjahr 2015/2016 stehen zum jetzigen Zeitpunkt noch rd. 23 Überbelegungsplätze für Kinder über drei Jahren in Kindertageseinrichtungen zur Verfügung.
Darüber hinaus muss darüber nachgedacht werden, in wie weit gesonderte Betreuungsprogramme für Kinder mit Flüchtlingshintergrund geschaffen werden müssen. Die Verwaltung befindet sich mit freien Trägern und Fachleuten in ersten Überlegungen.
3. Frage: Welche weiteren Planungen verfolgt die Stadt Kaarst, um den nicht vorhersehbaren Mehrbedarf an Kindergartenplätzen zu decken?
Antwort: Mit Beschlussfassung des Stadtrates vom 26.02.2015 wurde die Erweiterung um weitere vier Gruppen in Kindertageseinrichtungen beschlossen. Hier befindet sich die Verwaltung im Umsetzungsprozess. Die aktuelle Bedarfsplanung zur Betreuung von Kindern in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen wird zum Anfang des
Jahres 2016 abgeschlossen sein. Hier wird eine geschätzte Anzahl an Flüchtlingskindern zusätzlich kalkuliert werden.”
—
Wir haben deshalb folgenden Antrag gestellt:
Antrag:
„Die Verwaltung wird beauftragt, die sich in Kaarst aufhaltenden Geflüchteten in geeignter Weise über ihren Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz und das entsprechende Antragsverfahren zu informieren.
Begründung:
Die Verwaltung teilt in ihrer Antwort auf unsere Anfrage mit, das für die Geflüchteten hinsichtlich des Rechtsanspruches auf einen Kindergartenplatz die gleichen Rechte und Aufnahmekriterien wie für deutsche Kinder bestehen.
Nur, wenn die Geflüchteten von diesem Anspruch Kenntnis erlangen, werden sie einen entsprechenden Antrag stellen, die Verwaltung kann die Anzahl der benötigten Kindergartenplätze besser kalkulieren und die Integration der Geflüchteten kann eher gelingen.
Im Folgenden zitieren wir die Antwort der Verwaltung auf unsere Anfrage zum Thema Kindergartenplätze für Flüchtlinge.
Kurz: “Für Kinder mit Flüchtlingshintergrund greifen somit die gleichen gesetzlichen Regelungen wie für deutsche Kinder.”
Bedeutet aus unserer Sicht:
Flüchtlinge sollten darüber aufgeklärt werden,
– dass sie einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz haben,
– das für sie die gleichen Aufnahmekriterien gelten und
– dass sie den Platz BEANTRAGEN müssen
—
“Mit Anfrage vom 17.09.2015 bittet die Piratenpartei, die beiliegende Anfrage im nächsten JHA von der Verwaltung beantworten zu lassen.
1. Frage: Wie viele Kinder von Flüchtlingen haben derzeit in Kaarst einen Kindergartenplatz und wie viele haben keinen Kindergartenplatz?
Antwort: Die Aufnahme in Kindertageseinrichtungen erfolgt nach den jeweiligen Aufnahmekriterien der Träger im Rahmen des regulären Aufnahmeverfahrens. Die Daten sind nur über eine Abfrage bei den Kindertageseinrichtungen zu erfassen. Derzeit befinden sich 30 Kinder mit Flüchtlingshintergrund in den Kindertageseinrichtungen, hiervon 7 unter drei Jahren und 23 über drei Jahren. Angegeben sind auch Kinder, die bereits seit einigen Jahren in der Kita betreut werden und nicht zwingend in Wohnheimen für Soziale Zwecke untergebracht sind.
U3 Ü3 Summe
besuchen eine Kita 2 13 15
besuchen keine Kita 18 10 28
Summe insgesamt 20 23 43
In der seit 2014 fortlaufend geführten Liste der Kita- und Schulkinder in Wohnheimen für Soziale Zwecke sind insgesamt 43 Kinder von 0-5 Jahren aufgeführt.
2. Frage: Welche Planungen verfolgt die Stadt Kaarst, die Kinder ohne Kindergartenplatz schnellstmöglich mit einem Kindergartenplatz zu versorgen?
Antwort: Der Besuch einer Kindertageseinrichtung unterliegt den gesetzlichen Regelungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII.
§ 6 SGB VIII Geltungsbereich
(2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. …
(4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
“Nach § 6 Abs. 4 SGB VIII werden Minderjährige von der Regelung nach Abs. 2 praktisch nicht erfasst, da für sie eine Reihe von über-, bzw. zwischenstattlichen Abkommen greifen, die ihnen von den einschränkenden Voraussetzungen des Absatzes 2 unabhängige Zugangsmöglichkeiten auch zu den Leistungen der Jugendhilfe bieten.” (Auszug aus jurisPK-SGB VI Ii/Lange)
Für Kinder mit Flüchtlingshintergrund greifen somit die gleichen gesetzlichen Regelungen wie für deutsche Kinder. Somit haben auch Flüchtlingskinder einen Rechtsanspruch auf die Betreuungsformen nach § 24 SGB VIII. Da die Betreuung in einer Kindertagespflege oder einer Kindertageseinrichtung nach wie vor freiwillig ist, entscheiden alleine die sorgeberechtigten Eltern über eine externe Betreuung und unterliegen dann den gleichen Aufnahmekriterien.
Für das Kindergartenjahr 2015/2016 stehen zum jetzigen Zeitpunkt noch rd. 23 Überbelegungsplätze für Kinder über drei Jahren in Kindertageseinrichtungen zur Verfügung.
Darüber hinaus muss darüber nachgedacht werden, in wie weit gesonderte Betreuungsprogramme für Kinder mit Flüchtlingshintergrund geschaffen werden müssen. Die Verwaltung befindet sich mit freien Trägern und Fachleuten in ersten Überlegungen.
3. Frage: Welche weiteren Planungen verfolgt die Stadt Kaarst, um den nicht vorhersehbaren Mehrbedarf an Kindergartenplätzen zu decken?
Antwort: Mit Beschlussfassung des Stadtrates vom 26.02.2015 wurde die Erweiterung um weitere vier Gruppen in Kindertageseinrichtungen beschlossen. Hier befindet sich die Verwaltung im Umsetzungsprozess. Die aktuelle Bedarfsplanung zur Betreuung von Kindern in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen wird zum Anfang des
Jahres 2016 abgeschlossen sein. Hier wird eine geschätzte Anzahl an Flüchtlingskindern zusätzlich kalkuliert werden.”
—
Wir haben deshalb folgenden Antrag gestellt: