Wir hatten der Verwaltung eine Anfrage zukommen lassen.
Die Antwort liegt mittlerweile vor und wird im Folgenden zitiert:
Der Evangelische Verein für Jugend- und Familienhi lfe e.V. hat mit seiner Gründung im Jahr 1953 als Ev. Kinderheim Büttgen e.V. seine Tätigkeit i.R. des damaligen Jugendwohlfahrtsgesetzes (JWG) aufgenommen und ist seitdem als freier Träger der Jugendhi lfe im Bereich der Hi lfen zur Erziehung tätig. Anfang 2005 vollzog sich der Strukturwandel der Evangelischen Jugend- und Familien hilfe i n drei Bereiche: Ev. Jugend- und Familienhi lfe gGmbH mit seinem Schwer punkt im Rheinland Ev. Jugend- und Familienhilfe Essen gGmbH mit sei nem Schwerpunkt i n der Stadt Essen Ev. Verein für Jugend - und Familienhilfe e.V. mit den besonderen Aufgaben der Initiierung von neuen Projekten und der Förderung der Sozialen Arbeit Die Jugend- und Familienhilfe mit ihrem Sitz in Bütt gen ist aktiv im Rheinland, am Niederrhein und im Ruhrgebiet. Sie gehört zu den größten Trägern von Jugendhi lfeeinrichtungen im gesamten Rhei nland und ist einer der größten Arbeitgeber in der Stadt Kaarst. Die Jugend- und Familienhilfe ist dezentral aufgebaut und in den unterschiedlichsten Regionen mit ihren differenzierten Angeboten auf die jeweiligen Bedarfe vor Ort ausgerichtet. Das Leistungsangebot deckt nahezu die gesamte Bandbreite der erzieherischen Hilfen des SGB VIII ab, so dass bei Bedarf die unterschiedlichsten Hilfeformen aus einer Hand angeboten werden können. Die in § 75 SGB VIII vorgesehene Anerkennung als Träger der frei en Jugendhi lfe wurde zuletzt durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Kaarst vom 09.05.2006 aktualisiert. Die nach § 45 SGB VIII vorgeschriebene Betriebserlaubnis wurde durch das Landesjugendamt des Landschaftsverbandes Rhei nland zuletzt mit Bescheid vom 16.03.2015 erteilt. Mit der ev. Jugend- und Familienhilfe gGmbH bzw. mit dem Ev. Verein für Jugend- und Familienhilfe e.V. bestehen Vereinbarungen zur Durchführung folgender Aufgaben: Verteilung des Begrüßungspaketes für Eltern neugeborener Ki nder (Beschluss JHA v. 04.12.2007) Fachstelle Frühe Hilfen (Kooperationsverei nbarung mi t den Jugendämter des Rhei n-Kreises Neuss und der Stadt Grevenbroich ) Einsatz von Familienhebammen i.R. des Netzwerkes Frühe Hilfen (Beschluss JHA v. 05.02.2013; Einsatz über die Ev. Jugend- und Familienhilfe si nnvoll, um die Synergieeffekte der Fachstelle und des Begrüßung spaketes zu nutzen) Träger von Offenen Ganztagsschulen (weitere Träger sind die Kath. Jugendwerke im Rhei n-Kreis Neuss e.V. und die DJK Holzbü ttgen) Beteiligung an der Ambulanz für Kinderschutz (Ratsbeschluss vom 27.01.1994; beteiligt sind auch die Jugendämter der Städte Grevenbroich, Dormagen und Neuss und des Rhein-Kreises Neuss) Betreuung in Obhut genommener junger Menschen (Inobhutnahmen gem. § 42 SGB VIII; diese Vereinbarung besteht mit 22 weit eren Jugendämtern) mit Zusatzverei nbarung über den Jugendamtsnotdienst (mit 18 weiteren Jugendämtern) Darüber hi naus hat das Jugendamt Kaarst als örtlich zuständiges Jugendamt die Vereinbarungen für die stationären Hilfen zur Erziehung nach §§ 78 a ff. SGB VIII mit der Ev. Jugend- und Fami lienhilfe gGmbH zu treffen. Diese sind auch für andere Jugendämter bi ndend. Das Jugendamt Kaarst ist nicht Hauptbeleger der von der Ev. Jugend- und Familienhilfe gGmbH vorgeha ltenen stationären Jugendhi lfeeinrichtungen, bei dieser Hilfeform werden von hier vorwiegend andere freie Jugendhilfeträger mit Sitz außerhalb der Stadt Kaarst angefragt. Bei den ambulanten Erziehungshilfen handelt es sich überwiegend um Hilfen, bei denen die Familien zu Hause aufgesucht werden. Aus diesem Grund erfolgt hier in vielen Fällen sinnvollerweise die Zusammenarbeit mit der Ev. Jugend- und Familienhi lfe gGmbH als freiem Jugendhilfeträger vor Ort. Es findet aber auch eine intensive Zusammenarbeit mit anderen freien Jugendhilfeträgern statt (z.B. Caritas, SKF Neuss, Lebenshi lfe, PSZ). Für die von der Ev. Jugend- und Familienhi lfe gGmbH angebotenen ambulanten Erziehungshilfen wurden nach § 77 SGB VIII Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme getroffen. Bei der Auswahl der für die einzelnen erzieherischen Hilfen ausgewählten freien Jugendhi lfeträger wird absolut vorrangig darauf abgestellt, welcher Träger mit seinem Angebot dem jeweiligen Bedarf des Hilfesuchenden am Besten gerecht werden kann. Aus den genannten Gründen wird die Gefahr eines kartellrechtlich bedenklichen Monopols seitens der Verwaltung ausgeschlossen.
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