Folgenden Antrag haben wir heute für die nächste Ratssitzung beantragt:
Antrag: Auflösung und Neuwahl von Ausschüssen
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin,
wir beantragen hiermit, folgende Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Ratssitzung zu setzen:
Auflösung und Neuwahl von Ausschüssen
Antrag :
Der Rat der Stadt Kaarst beschließt:
1. die Auflösung der Ausschüsse der Stadt Kaarst
und nach erfolgter Auflösung
2. die Bildung und Neubesetzung von Ausschüssen der Stadt Kaarst
Begründung:
Nach § 50 der GO NRW und der Rechtsprechung dazu sind Ausschüsse neu zu besetzen, wenn ihre Besetzung die politischen Kräfteverhältnis im Rat nicht (mehr) angemessen wiederspiegeln. Wir verweisen auf die entsprechenden Urteile von Bundesverwaltungsgericht seit 2003 („Tönisvorst“-Urteil) und die seitherigen Urteile dazu in einzelnen Bundesländern, auch des OVG Münster. Die Fraktion Die Linke & Piratenpartei ist in keinem Ausschuss der Stadt Kaarst mit einem Sitz als ordentliches Mitgliedvertreten, somit entspricht die Besetzung der o.a. Ausschüsse nicht den kommunal-politischen Stärkeverhältnissen im Rat, das „Spiegelbildlichkeitsprinzip“ zwischen Rat und Ausschüssen ist damit nicht gegeben.
Kommentar von Held-Becker u.a. zur GemO NRW, Auflage Juli 2015, siehe zu § 50, Ziffer 6.13 des Kommentars: “ Für die Auflösung eines Ausschusses reicht ein einfacher Mehrheitsbeschluss der Ratsmitglieder aus;
dies gilt selbst dann, wenn ursprünglich die Ausschussmitglieder einstimmig durch einen einheitlichen Wahlvorschlag bestimmt worden sind. Die Änderung der Ausschussbesetzung ist insoweit nur durch Auflösung des
Ausschusses und anschließender Neubildung und Neubesetzung nach § 50 Abs. 3 GO NRW möglich.“
Wir verweisen auch ausdrücklich auf die Ausführungen in Ziffer 6.13.2 dieses Kommentars, wo nachdrücklich die Bedeutung der Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen betont wird, im „Hinblick auf das Demokratieprinzip sei diesem Prinzip vom BVerwG Verfassungsrang eingeräumt worden“. Und: „Der Rat hat eine Prüfpflicht, ob die Mehrheitsverhältnisse im Ausschuss das politische Kräfteverhältnisse im Rat noch angemessen widerspiegeln.“ Daraus könne sich eine Verpflichtung des Rates „zur Auflösung und Neubesetzung des Ausschusses ergeben.“
Für Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
_____________________________________ _____________________________________
Markus Wetzler Eckart Rosemann
Fraktionsvorsitzender stellv. Fraktionsvorsitzender
Anlage:
Auszug aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 10.10.2005, 10 ME 174/05
Anlage
Auszug aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 10.10.2005, 10 ME 174/05
„…§ 51 Abs. 9 Satz 2 NGO knüpft bereits nach seinem Wortlaut an die tatsächlich vorhandene (personelle) Zusammensetzung des Ausschusses an und stellt diese in ein Verhältnis zur tatsächlichen Stärke der (verschiedenen) Fraktionen und Gruppen des Rates. Dies findet seinen Grund darin, dass die Besetzung der Ausschüsse grundsätzlich den Anforderungen des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und des Art. 57 Abs. 2 NdsVerf zu genügen hat. Danach muss das Volk in den Ländern, Kreisen und Gemeinden eine Vertretung haben, die aus unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Diese Bestimmung überträgt die in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG getroffene Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auf die Ebene der Gemeinden (BVerfG, Beschl. vom 15. Februar 1978 – 2 BvR 134, 286/76 -, BVerfGE 47, 253, 272 ; Urt. vom 31. Oktober 1990 – 2 BvF 2, 6/89 -, BVerfGE 83, 37, 53 ; BVerwG, Urt. vom 10. Dezember 2003 – BVerwG 8 C 18/03-, NdsVBl. 2004, 229 = DVBl. 2004, 439, 440). Nachder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. vom 27. März 1992 -BVerwG 7 C 20.91 -, BVerwGE 90, 104, 105; Urt. vom 10. Dezember 2003, aaO), die der Senat teilt, folgt daraus, dass die Gemeindevertretung, auch wenn sie kein Parlament, sondern ein Organ der Selbstverwaltungskörperschaft ist, die Gemeindebürger repräsentiert. Diese Repräsentation vollzieht sich nicht nur im Plenum, sondern auch in den Ausschüssen des Gemeinderats (BVerwG, Urt. vom 27. März 1992, aaO, S. 109 m. w. N.; Urt. vom 10. Dezember 2003, aaO). Daraus folgt weiter, dass grundsätzlich jeder Ratsausschuss ein verkleinertes Bild des Gemeinderates sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Rates widerspiegeln muss. Diese dürfen nicht unabhängig von dem Stärkeverhältnis der Fraktionen und Gruppen besetzt werden, über das die Gemeindebürger bei der Wahl der Ratsmitglieder mitentschieden haben (BVerwG, Urt. vom 27. März 1992, aaO, S. 109 m. w. N.; Urt. vom 10. Dezember 2003, aaO; s.a. BayVGH, Urt. vom 17. März 2004 – 4 Bv 03.1159 -, BayVBl. 2004, 429, 431). Denn die Fraktionen und Gruppen steuern und erleichtern den technischen Ablauf der Meinungsbildung und Beschlussfassung in der Vertretungskörperschaft (vgl. BVerfG, Urt. vom 10. Dezember 1974 – 2 BvR 1/73, 2 BvR 902/73 -,BVerfGE 38, 258, 273, 274; Beschl. des Senats vom 17. Januar 2002 – 10 LA 1407/01-, NdsVBl. 2002, 135) und haben ihren Grund in der Rechtsstellung der gewählten Volksvertreter (vgl. BVerfG, Urt. vom 13. Juni 1989 – 2 BvE 1/88-, BVerfGE 80, 188, 218; Urt. vom 16. Juli 1991 – 2 BvE 1/91-, BVerfGE 84, 304, 324= NJW 1991, 2474, 2476 zum Zusammenschluss fraktionsloser Abgeordneter zu einer Gruppe; s. a. BVerfG, Beschl. v. 17. September 1997 – 2 BvE 4/95-, BVerfGE 96, 264, 278). Diese umfasst u.a. das Recht der Ratsmitglieder, sich zu Fraktionen und Gruppen zusammenzuschließen, um dadurch umfassende Entscheidungsprogramme zu entwickeln und durchzusetzen, wozu das Ratsmitglied allein nicht in der Lage wäre. Zur Verbesserung der Mandatstätigkeit ist das einzelne Ratsmitglied auf Unterstützung angewiesen,um seine politischen Vorstellungen verwirklichen zu können (vgl. Beschl. des Senats vom 24. März 1993 – 10 M 338/93 – , NVwZ 1994, 506, 507; Wefelmeier in: KVR-NGO, § 39 b Rdnr. 4). Fraktionen und Gruppen sind aus diesen Gründen für das Funktionieren eines demokratischen Repräsentationsprinzips unverzichtbar und über den nach Art. 28 Abs. 1 GG garantierten Repräsentantenstatus ihrer Mitglieder verfassungsrechtlich legitimiert (vgl. Wefelmeier, KVR-NGO, aaO). Deshalb haben die einzelnen Fraktionen und Gruppen Anspruch auf Berücksichtigung bei der Ausschussbesetzung nach Maßgabe ihrer jeweiligen Mitgliederzahl (BVerwG, Beschl. vom 7. Dezember 1992 – BVerwG 7 B 49.92-, Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 87; Urt. vom 10. Dezember 2003, aaO; zum Ganzen: Nds. OVG, Urt. v. 14. Dezember 2004 – 10 LC 100/03-, NdsVBl. 2005, 182, 184f. und Beschl. vom 4. Februar 2005 – 10 ME 104/04-, NdsVBl. 2005, 236, 237)….“
Folgenden Antrag haben wir heute für die nächste Ratssitzung beantragt:
Antrag: Auflösung und Neuwahl von Ausschüssen
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin,
wir beantragen hiermit, folgende Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Ratssitzung zu setzen:
Auflösung und Neuwahl von Ausschüssen
Antrag :
Der Rat der Stadt Kaarst beschließt:
1. die Auflösung der Ausschüsse der Stadt Kaarst
und nach erfolgter Auflösung
2. die Bildung und Neubesetzung von Ausschüssen der Stadt Kaarst
Begründung:
Nach § 50 der GO NRW und der Rechtsprechung dazu sind Ausschüsse neu zu besetzen, wenn ihre Besetzung die politischen Kräfteverhältnis im Rat nicht (mehr) angemessen wiederspiegeln. Wir verweisen auf die entsprechenden Urteile von Bundesverwaltungsgericht seit 2003 („Tönisvorst“-Urteil) und die seitherigen Urteile dazu in einzelnen Bundesländern, auch des OVG Münster. Die Fraktion Die Linke & Piratenpartei ist in keinem Ausschuss der Stadt Kaarst mit einem Sitz als ordentliches Mitgliedvertreten, somit entspricht die Besetzung der o.a. Ausschüsse nicht den kommunal-politischen Stärkeverhältnissen im Rat, das „Spiegelbildlichkeitsprinzip“ zwischen Rat und Ausschüssen ist damit nicht gegeben.
Kommentar von Held-Becker u.a. zur GemO NRW, Auflage Juli 2015, siehe zu § 50, Ziffer 6.13 des Kommentars: “ Für die Auflösung eines Ausschusses reicht ein einfacher Mehrheitsbeschluss der Ratsmitglieder aus;
dies gilt selbst dann, wenn ursprünglich die Ausschussmitglieder einstimmig durch einen einheitlichen Wahlvorschlag bestimmt worden sind. Die Änderung der Ausschussbesetzung ist insoweit nur durch Auflösung des
Ausschusses und anschließender Neubildung und Neubesetzung nach § 50 Abs. 3 GO NRW möglich.“
Wir verweisen auch ausdrücklich auf die Ausführungen in Ziffer 6.13.2 dieses Kommentars, wo nachdrücklich die Bedeutung der Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen betont wird, im „Hinblick auf das Demokratieprinzip sei diesem Prinzip vom BVerwG Verfassungsrang eingeräumt worden“. Und: „Der Rat hat eine Prüfpflicht, ob die Mehrheitsverhältnisse im Ausschuss das politische Kräfteverhältnisse im Rat noch angemessen widerspiegeln.“ Daraus könne sich eine Verpflichtung des Rates „zur Auflösung und Neubesetzung des Ausschusses ergeben.“
Für Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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Markus Wetzler Eckart Rosemann
Fraktionsvorsitzender stellv. Fraktionsvorsitzender
Anlage:
Auszug aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 10.10.2005, 10 ME 174/05
Anlage
Auszug aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 10.10.2005, 10 ME 174/05
„…§ 51 Abs. 9 Satz 2 NGO knüpft bereits nach seinem Wortlaut an die tatsächlich vorhandene (personelle) Zusammensetzung des Ausschusses an und stellt diese in ein Verhältnis zur tatsächlichen Stärke der (verschiedenen) Fraktionen und Gruppen des Rates. Dies findet seinen Grund darin, dass die Besetzung der Ausschüsse grundsätzlich den Anforderungen des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und des Art. 57 Abs. 2 NdsVerf zu genügen hat. Danach muss das Volk in den Ländern, Kreisen und Gemeinden eine Vertretung haben, die aus unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Diese Bestimmung überträgt die in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG getroffene Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auf die Ebene der Gemeinden (BVerfG, Beschl. vom 15. Februar 1978 – 2 BvR 134, 286/76 -, BVerfGE 47, 253, 272 ; Urt. vom 31. Oktober 1990 – 2 BvF 2, 6/89 -, BVerfGE 83, 37, 53 ; BVerwG, Urt. vom 10. Dezember 2003 – BVerwG 8 C 18/03-, NdsVBl. 2004, 229 = DVBl. 2004, 439, 440). Nachder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. vom 27. März 1992 -BVerwG 7 C 20.91 -, BVerwGE 90, 104, 105; Urt. vom 10. Dezember 2003, aaO), die der Senat teilt, folgt daraus, dass die Gemeindevertretung, auch wenn sie kein Parlament, sondern ein Organ der Selbstverwaltungskörperschaft ist, die Gemeindebürger repräsentiert. Diese Repräsentation vollzieht sich nicht nur im Plenum, sondern auch in den Ausschüssen des Gemeinderats (BVerwG, Urt. vom 27. März 1992, aaO, S. 109 m. w. N.; Urt. vom 10. Dezember 2003, aaO). Daraus folgt weiter, dass grundsätzlich jeder Ratsausschuss ein verkleinertes Bild des Gemeinderates sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Rates widerspiegeln muss. Diese dürfen nicht unabhängig von dem Stärkeverhältnis der Fraktionen und Gruppen besetzt werden, über das die Gemeindebürger bei der Wahl der Ratsmitglieder mitentschieden haben (BVerwG, Urt. vom 27. März 1992, aaO, S. 109 m. w. N.; Urt. vom 10. Dezember 2003, aaO; s.a. BayVGH, Urt. vom 17. März 2004 – 4 Bv 03.1159 -, BayVBl. 2004, 429, 431). Denn die Fraktionen und Gruppen steuern und erleichtern den technischen Ablauf der Meinungsbildung und Beschlussfassung in der Vertretungskörperschaft (vgl. BVerfG, Urt. vom 10. Dezember 1974 – 2 BvR 1/73, 2 BvR 902/73 -,BVerfGE 38, 258, 273, 274; Beschl. des Senats vom 17. Januar 2002 – 10 LA 1407/01-, NdsVBl. 2002, 135) und haben ihren Grund in der Rechtsstellung der gewählten Volksvertreter (vgl. BVerfG, Urt. vom 13. Juni 1989 – 2 BvE 1/88-, BVerfGE 80, 188, 218; Urt. vom 16. Juli 1991 – 2 BvE 1/91-, BVerfGE 84, 304, 324= NJW 1991, 2474, 2476 zum Zusammenschluss fraktionsloser Abgeordneter zu einer Gruppe; s. a. BVerfG, Beschl. v. 17. September 1997 – 2 BvE 4/95-, BVerfGE 96, 264, 278). Diese umfasst u.a. das Recht der Ratsmitglieder, sich zu Fraktionen und Gruppen zusammenzuschließen, um dadurch umfassende Entscheidungsprogramme zu entwickeln und durchzusetzen, wozu das Ratsmitglied allein nicht in der Lage wäre. Zur Verbesserung der Mandatstätigkeit ist das einzelne Ratsmitglied auf Unterstützung angewiesen,um seine politischen Vorstellungen verwirklichen zu können (vgl. Beschl. des Senats vom 24. März 1993 – 10 M 338/93 – , NVwZ 1994, 506, 507; Wefelmeier in: KVR-NGO, § 39 b Rdnr. 4). Fraktionen und Gruppen sind aus diesen Gründen für das Funktionieren eines demokratischen Repräsentationsprinzips unverzichtbar und über den nach Art. 28 Abs. 1 GG garantierten Repräsentantenstatus ihrer Mitglieder verfassungsrechtlich legitimiert (vgl. Wefelmeier, KVR-NGO, aaO). Deshalb haben die einzelnen Fraktionen und Gruppen Anspruch auf Berücksichtigung bei der Ausschussbesetzung nach Maßgabe ihrer jeweiligen Mitgliederzahl (BVerwG, Beschl. vom 7. Dezember 1992 – BVerwG 7 B 49.92-, Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 87; Urt. vom 10. Dezember 2003, aaO; zum Ganzen: Nds. OVG, Urt. v. 14. Dezember 2004 – 10 LC 100/03-, NdsVBl. 2005, 182, 184f. und Beschl. vom 4. Februar 2005 – 10 ME 104/04-, NdsVBl. 2005, 236, 237)….“