Anfragen Kommunales Ratsarbeit

Antwort der Verwaltung auf unsere Anfrage zur Ev. Jugend- und Familienhilfe in Kaarst

Wir hatten der Verwaltung eine Anfrage zukommen lassen.

Die Antwort liegt mittlerweile vor und wird im Folgenden zitiert:

Der Evangelische Verein für Jugend-  und Familienhi lfe
 e.V.  hat  mit seiner Gründung im  Jahr  1953  als  Ev.  Kinderheim
Büttgen  e.V.  seine  Tätigkeit  i.R.  des  damaligen
Jugendwohlfahrtsgesetzes (JWG) aufgenommen  und ist seitdem
 als freier Träger der Jugendhi lfe  im  Bereich  der  Hi lfen  zur
Erziehung  tätig.

Anfang  2005  vollzog  sich  der Strukturwandel der Evangelischen
Jugend- und Familien hilfe i n drei Bereiche:
   Ev. Jugend- und Familienhi lfe gGmbH mit seinem Schwer
punkt im Rheinland
   Ev.  Jugend-  und  Familienhilfe  Essen  gGmbH  mit  sei nem
Schwerpunkt  i n  der Stadt Essen
  Ev.  Verein  für  Jugend -  und  Familienhilfe  e.V.  mit
den  besonderen  Aufgaben der Initiierung von neuen Projekten und der
Förderung der Sozialen Arbeit

Die  Jugend-  und  Familienhilfe  mit  ihrem  Sitz  in  Bütt
gen  ist  aktiv  im  Rheinland,  am Niederrhein   und   im
Ruhrgebiet.   Sie   gehört    zu   den   größten   Trägern    von
Jugendhi lfeeinrichtungen   im   gesamten   Rhei nland   und   ist
einer   der   größten Arbeitgeber   in   der   Stadt   Kaarst.   Die
 Jugend-   und   Familienhilfe   ist   dezentral aufgebaut   und   in
  den   unterschiedlichsten   Regionen   mit ihren   differenzierten
Angeboten  auf  die  jeweiligen  Bedarfe  vor  Ort  ausgerichtet.  Das
 Leistungsangebot deckt nahezu die gesamte Bandbreite der
erzieherischen  Hilfen des SGB VIII ab, so dass  bei  Bedarf  die
unterschiedlichsten  Hilfeformen  aus einer  Hand  angeboten
werden können.

Die  in  §  75  SGB  VIII  vorgesehene  Anerkennung  als  Träger  der
 frei en  Jugendhi lfe wurde  zuletzt  durch  Beschluss  des
Jugendhilfeausschusses  der Stadt  Kaarst  vom 09.05.2006
aktualisiert.  Die  nach  §  45  SGB  VIII  vorgeschriebene
Betriebserlaubnis wurde durch das Landesjugendamt des
Landschaftsverbandes Rhei nland  zuletzt mit Bescheid vom 16.03.2015
erteilt.

Mit  der  ev.  Jugend-  und  Familienhilfe  gGmbH  bzw.  mit
dem  Ev.  Verein  für  Jugend- und   Familienhilfe   e.V.   bestehen
 Vereinbarungen   zur   Durchführung   folgender Aufgaben:

  Verteilung des Begrüßungspaketes für Eltern neugeborener Ki nder
(Beschluss JHA v. 04.12.2007)

 Fachstelle  Frühe  Hilfen  (Kooperationsverei nbarung  mi
t  den  Jugendämter  des Rhei n-Kreises Neuss und der Stadt Grevenbroich
)

  Einsatz  von  Familienhebammen  i.R.  des  Netzwerkes  Frühe
Hilfen  (Beschluss JHA  v.  05.02.2013;  Einsatz  über  die  Ev.
Jugend-  und  Familienhilfe  si nnvoll, um   die   Synergieeffekte
der   Fachstelle   und   des   Begrüßung spaketes   zu
nutzen)

   Träger   von   Offenen   Ganztagsschulen   (weitere   Träger   sind
   die   Kath. Jugendwerke im Rhei n-Kreis Neuss e.V. und die DJK Holzbü
ttgen)

 Beteiligung    an    der    Ambulanz    für    Kinderschutz
(Ratsbeschluss    vom 27.01.1994;  beteiligt  sind  auch  die
Jugendämter  der  Städte  Grevenbroich, Dormagen und Neuss und des
Rhein-Kreises Neuss)

  Betreuung  in  Obhut  genommener  junger  Menschen  (Inobhutnahmen
 gem. § 42 SGB VIII; diese Vereinbarung besteht mit 22 weit
eren Jugendämtern) mit Zusatzverei nbarung    über    den
Jugendamtsnotdienst    (mit    18    weiteren Jugendämtern)

Darüber  hi naus  hat  das  Jugendamt  Kaarst  als  örtlich
zuständiges  Jugendamt  die Vereinbarungen für die stationären Hilfen
zur Erziehung  nach §§ 78 a ff. SGB VIII mit der  Ev.  Jugend-  und
Fami lienhilfe  gGmbH  zu  treffen.  Diese  sind  auch  für  andere
Jugendämter bi ndend. Das Jugendamt Kaarst ist  nicht Hauptbeleger der
 von der Ev. Jugend-         und         Familienhilfe       gGmbH
     vorgeha ltenen         stationären
Jugendhi lfeeinrichtungen,  bei  dieser  Hilfeform    werden   von
hier  vorwiegend  andere freie Jugendhilfeträger mit Sitz außerhalb
der Stadt Kaarst angefragt.

Bei  den  ambulanten  Erziehungshilfen  handelt  es  sich  überwiegend
 um  Hilfen,  bei denen  die  Familien  zu  Hause  aufgesucht  werden.
 Aus  diesem   Grund  erfolgt  hier  in vielen   Fällen
sinnvollerweise   die   Zusammenarbeit   mit   der   Ev.   Jugend-
und Familienhi lfe  gGmbH  als  freiem  Jugendhilfeträger  vor
Ort.  Es  findet  aber  auch  eine intensive  Zusammenarbeit  mit
anderen  freien  Jugendhilfeträgern  statt  (z.B.  Caritas,
SKF  Neuss,  Lebenshi lfe,  PSZ).

Für  die  von  der  Ev.  Jugend-  und  Familienhi lfe
gGmbH  angebotenen  ambulanten  Erziehungshilfen  wurden  nach  §  77
 SGB  VIII Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme
getroffen.

Bei  der  Auswahl  der  für  die  einzelnen  erzieherischen
Hilfen  ausgewählten  freien Jugendhi lfeträger   wird  absolut
vorrangig  darauf  abgestellt,   welcher   Träger  mit seinem  Angebot
 dem  jeweiligen  Bedarf  des  Hilfesuchenden  am  Besten  gerecht
werden kann.

Aus  den  genannten  Gründen  wird  die  Gefahr  eines
kartellrechtlich  bedenklichen Monopols seitens der Verwaltung
ausgeschlossen.