Wir hatten der Verwaltung eine Anfrage zukommen lassen.
Die Antwort liegt mittlerweile vor und wird im Folgenden zitiert:
Der Evangelische Verein für Jugend- und Familienhi lfe
e.V. hat mit seiner Gründung im Jahr 1953 als Ev. Kinderheim
Büttgen e.V. seine Tätigkeit i.R. des damaligen
Jugendwohlfahrtsgesetzes (JWG) aufgenommen und ist seitdem
als freier Träger der Jugendhi lfe im Bereich der Hi lfen zur
Erziehung tätig.
Anfang 2005 vollzog sich der Strukturwandel der Evangelischen
Jugend- und Familien hilfe i n drei Bereiche:
Ev. Jugend- und Familienhi lfe gGmbH mit seinem Schwer
punkt im Rheinland
Ev. Jugend- und Familienhilfe Essen gGmbH mit sei nem
Schwerpunkt i n der Stadt Essen
Ev. Verein für Jugend - und Familienhilfe e.V. mit
den besonderen Aufgaben der Initiierung von neuen Projekten und der
Förderung der Sozialen Arbeit
Die Jugend- und Familienhilfe mit ihrem Sitz in Bütt
gen ist aktiv im Rheinland, am Niederrhein und im
Ruhrgebiet. Sie gehört zu den größten Trägern von
Jugendhi lfeeinrichtungen im gesamten Rhei nland und ist
einer der größten Arbeitgeber in der Stadt Kaarst. Die
Jugend- und Familienhilfe ist dezentral aufgebaut und in
den unterschiedlichsten Regionen mit ihren differenzierten
Angeboten auf die jeweiligen Bedarfe vor Ort ausgerichtet. Das
Leistungsangebot deckt nahezu die gesamte Bandbreite der
erzieherischen Hilfen des SGB VIII ab, so dass bei Bedarf die
unterschiedlichsten Hilfeformen aus einer Hand angeboten
werden können.
Die in § 75 SGB VIII vorgesehene Anerkennung als Träger der
frei en Jugendhi lfe wurde zuletzt durch Beschluss des
Jugendhilfeausschusses der Stadt Kaarst vom 09.05.2006
aktualisiert. Die nach § 45 SGB VIII vorgeschriebene
Betriebserlaubnis wurde durch das Landesjugendamt des
Landschaftsverbandes Rhei nland zuletzt mit Bescheid vom 16.03.2015
erteilt.
Mit der ev. Jugend- und Familienhilfe gGmbH bzw. mit
dem Ev. Verein für Jugend- und Familienhilfe e.V. bestehen
Vereinbarungen zur Durchführung folgender Aufgaben:
Verteilung des Begrüßungspaketes für Eltern neugeborener Ki nder
(Beschluss JHA v. 04.12.2007)
Fachstelle Frühe Hilfen (Kooperationsverei nbarung mi
t den Jugendämter des Rhei n-Kreises Neuss und der Stadt Grevenbroich
)
Einsatz von Familienhebammen i.R. des Netzwerkes Frühe
Hilfen (Beschluss JHA v. 05.02.2013; Einsatz über die Ev.
Jugend- und Familienhilfe si nnvoll, um die Synergieeffekte
der Fachstelle und des Begrüßung spaketes zu
nutzen)
Träger von Offenen Ganztagsschulen (weitere Träger sind
die Kath. Jugendwerke im Rhei n-Kreis Neuss e.V. und die DJK Holzbü
ttgen)
Beteiligung an der Ambulanz für Kinderschutz
(Ratsbeschluss vom 27.01.1994; beteiligt sind auch die
Jugendämter der Städte Grevenbroich, Dormagen und Neuss und des
Rhein-Kreises Neuss)
Betreuung in Obhut genommener junger Menschen (Inobhutnahmen
gem. § 42 SGB VIII; diese Vereinbarung besteht mit 22 weit
eren Jugendämtern) mit Zusatzverei nbarung über den
Jugendamtsnotdienst (mit 18 weiteren Jugendämtern)
Darüber hi naus hat das Jugendamt Kaarst als örtlich
zuständiges Jugendamt die Vereinbarungen für die stationären Hilfen
zur Erziehung nach §§ 78 a ff. SGB VIII mit der Ev. Jugend- und
Fami lienhilfe gGmbH zu treffen. Diese sind auch für andere
Jugendämter bi ndend. Das Jugendamt Kaarst ist nicht Hauptbeleger der
von der Ev. Jugend- und Familienhilfe gGmbH
vorgeha ltenen stationären
Jugendhi lfeeinrichtungen, bei dieser Hilfeform werden von
hier vorwiegend andere freie Jugendhilfeträger mit Sitz außerhalb
der Stadt Kaarst angefragt.
Bei den ambulanten Erziehungshilfen handelt es sich überwiegend
um Hilfen, bei denen die Familien zu Hause aufgesucht werden.
Aus diesem Grund erfolgt hier in vielen Fällen
sinnvollerweise die Zusammenarbeit mit der Ev. Jugend-
und Familienhi lfe gGmbH als freiem Jugendhilfeträger vor
Ort. Es findet aber auch eine intensive Zusammenarbeit mit
anderen freien Jugendhilfeträgern statt (z.B. Caritas,
SKF Neuss, Lebenshi lfe, PSZ).
Für die von der Ev. Jugend- und Familienhi lfe
gGmbH angebotenen ambulanten Erziehungshilfen wurden nach § 77
SGB VIII Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme
getroffen.
Bei der Auswahl der für die einzelnen erzieherischen
Hilfen ausgewählten freien Jugendhi lfeträger wird absolut
vorrangig darauf abgestellt, welcher Träger mit seinem Angebot
dem jeweiligen Bedarf des Hilfesuchenden am Besten gerecht
werden kann.
Aus den genannten Gründen wird die Gefahr eines
kartellrechtlich bedenklichen Monopols seitens der Verwaltung
ausgeschlossen.
Wir hatten der Verwaltung eine Anfrage zukommen lassen.
Die Antwort liegt mittlerweile vor und wird im Folgenden zitiert: